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Wichtige Information für unsere Visakunden
Gemäß Visakodex wird das Schengenvisum unabhängig der Reisedaten mit einer Zusatzfrist von 15 Tagen erteilt. Diese zusätzlichen Tage erstrecken sich allerdings nur auf die Gültigkeit des Visums, nicht auf den Aufenthaltszeitraum im Schengenraum.
Beispiel: Sie beantragen ein Visum vom 01. bis 15. April für einen Aufenthalt im Schengenraum von 15 Tagen. Sie legen eine Reisekrankenversicherung vor, die vom 01. bis zum 15. April für 15 Tage gültig ist.
Die Botschaft erteilt Ihr Visum gemäß Visakodex vom 01. bis zum 30. April für 15 Tage. Das bedeutet, dass Sie sich im Zeitrahmen vom 01. bis zum 30. April 15 Tage lang im Schengenraum aufhalten dürfen. Ein Aufenthalt über die gewährten 15 Tage hinaus gilt als Verstoß gegen den Visakodex.
Wenn Sie das zusätzliche Zeitfenster nutzen und sich mit dem erteilten Visum vom 15. bis zum 30. April für 15 Tage im Schengenraum aufhalten wollen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, in diesem neuen Zeitraum eine Reisekrankenversicherung abzuschließen. Achten Sie bei Erhalt Ihres Passes deshalb genau auf die Gültigkeit und die Dauer des erteilten Visums und stellen Sie sicher, dass Sie bei Einreise in den Schengenraum eine gültige Reisekrankversicherung haben.