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Anzeigepflicht für Barmittel bei Reisen
Anmeldepflicht für Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel bei Einreisen in die EU und Ausreisen aus der EU
Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Land, das kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in ein solches Land ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden. Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht. Bei Nicht- oder Falschanmeldung der mitgeführten Barmittel droht eine empfindliche Geldbuße.
Anzeigepflicht für Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel bei Reisen innerhalb der EU
Jede Person, die mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise auf Befragen des Kontrollbeamten oder der Kontrollbeamtin mündlich anzeigen. Bei Nicht- oder Falschanzeige des mitgeführten Bargelds und der gleichgestellten Zahlungsmittel droht eine empfindliche Geldbuße.
Merkblätter zur Anmeldepflicht bei Einreisen aus Drittländern (Nicht-EU) und Reisen in Drittländer (Nicht-EU):
- Merkblatt zur Anmeldepflicht von Barmitteln bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland und bei der Ausreise von Deutschland in einen Nicht-EU-Staat
- Information sheet on the duty to declare cash/funds when entering Germany from a non-EU country or leaving Germany for a non-EU country
- Notice explicative à l’obligation déclarative de l’argent liquide lors de l’entrée en Allemagne d’un pays non membre de l’UE et lors de la sortie de l’Allemagne vers un pays non membre de l’UE