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Führungszeugnisse, Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften, Beschaffung usbekischer Personenstandsurkunden, Übersetzungen
An der Botschaft können Kopien zur Vorlage bei deutschen Behörden oder Universitäten beglaubigt werden. Bitte beachten Sie, dass Kopien nur beglaubigt werden können, wenn das Original von einer deutschen Behörde stammt und vollständig und unverändert vorgelegt werden kann.
Für die Kopiebeglaubigung bringen Sie bitte das Original des zu beglaubigenden Dokuments sowie die zu beglaubigende Kopie - bitte nicht zusammengeheftet - mit.
Sollten Sie die Kopiebeglaubigungen für ein Studium in Deutschland benötigen, bringen Sie bitte einen Nachweis über das Studium (z.B. Zulassungsbescheid) mit.
Die Gebühr für die Beglaubigung von Kopien beträgt: Für jeden zu beglaubigenden Satz an Kopien : 23,06 EUR (zahlbar in bar in usbekischen UZS zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft)
An der Botschaft können derzeit keine Beurkundungen vorgenommen werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Einzelfall per Kontaktformular an die Botschaft.
Zwischen Deutschland und Usbekistan gilt weiterhin der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 25. April 1958. Gemäß diesem Vertrag dürfen deutsche Konsularbeamte Unterschriften und Willenserklärungen von nicht deutschen Staatsangehörigen nur in Ausnahmefällen beurkunden oder beglaubigen.
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele für Unterschriftsbeglaubigungen sind:
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
- Bestimmte Vollmachten
- Erbausschlagung
- Erklärungen zur Namensführung einer Person für den deutschen Rechtsbereich
Sind Sie nicht deutscher Staatsangehöriger und verlangt eine deutsche Behörde oder sonstige deutsche Institution von Ihnen die Beglaubigung Ihrer Unterschrift muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme gem. Art 19 Nr. 4 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vorliegt.
Alternativ können Sie Ihre Unterschrift vor einem usbekischen Notar beglaubigen lassen.
Ist eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift an der Botschaft möglich, sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ihren Identitätsnachweis (Reisepass)
- das zu unterzeichnende Dokument
- falls es sich um eine Genehmigungserklärung handelt: den bereits in Deutschland beurkundeten Vertrag;
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben: Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma/die Person zu vertreten;
Die Gebühr für die Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften beträgt: 56,43 EUR (zahlbar in bar in usbekischen UZS zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft)
Sonderfall: Beglaubigung einer Unterschrift zur Eröffnung eines Kontos in Deutschland.
Die Deutsche Botschaft ist gemäß Geldwäschegesetz nicht befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbaren Fällen vorzunehmen. Wenn Ihnen Ihre Bank empfiehlt, Ihre Unterschrift bei einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigen zu lassen, weisen Sie bitte auf das Geldwäschegesetz hin. Nähere Informationen erteilt der Zentrale Kreditausschuss in Deutschland.
Bitte wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung per Kontaktformular an die Botschaft.
Informationen über die Beantragung eines deutschen Führungszeugnisses finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz
Die Botschaft kann die entsprechende Bestätigung auf dem Antragsformular auch für usbekische Staatsangehörige vornehmen.
Vorzulegen sind folgende Unterlagen:
- Ihren Identitätsnachweis (Reisepass)
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses
- Nachweis der Überweisung der Gebühr für das Führungszeugnis (13 Euro)
-
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf den Antrag zur Ausstellung eines deutschen Führungszeugnisses beträgt: 56,43 EUR (zahlbar in bar in usbekischen UZS zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft)
Das Bundesamt für Justiz weist auf seiner Website darauf hin, dass die Bestätigung auch durch eine ausländische Behörde oder durch einen ausländischen Notar erfolgen kann.
Bitte wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung per Kontaktformular an die Botschaft.
Urkunden müssen in der Regel noch in die jeweilige Sprache des Staates übersetzt werden, in dem sie verwendet werden sollen. Hierbei beachten Sie bitte:
Die Botschaft bietet keine Übersetzungsdienstleistungen an und auch nicht die Richtigkeit von Übersetzungen bestätigen.
In Deutschland dürfen Übersetzungen nur durch öffentlich beeidigte oder anerkannte Übersetzer vorgenommen werden. Bei einer in Deutschland gefertigten Übersetzung kann die Richtigkeit der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung erfolgt durch den zuständigen Gerichtspräsidenten. Dieser bestätigt die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger und beglaubigt die Unterschrift des Übersetzers. Für diesen amtlichen Vermerk kann eine Apostille erteilt werden.
Gemäß den aktuell geltenden usbekischen Regelungen können usbekische Personenstandsurkunden und Archivbescheinigungen nicht über die deutsche Botschaft angefordert werden. Nach Kenntnisstand der Botschaft können sich in Deutschland lebenden Personen zwecks der Beschaffung usbekischer Personenstandsurkunden und Archivbescheinigungen an die für Sie zuständige usbekische Auslandsvertretung wenden. Alternativ kann sich eine von Ihnen bevollmächtigte Person direkt an die zuständige usbekische Behörde wenden.