Zwischen Deutschland und Usbekistan gilt weiterhin der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 25. April 1958. Gemäß diesem Vertrag dürfen deutsche Konsularbeamte Unterschriften und Willenserklärungen von nicht deutschen Staatsangehörigen nur in Ausnahmefällen beurkunden oder beglaubigen.
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele für Unterschriftsbeglaubigungen sind:
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
- Bestimmte Vollmachten
- Erbausschlagung
- Erklärungen zur Namensführung einer Person für den deutschen Rechtsbereich
Sind Sie nicht deutscher Staatsangehöriger und verlangt eine deutsche Behörde oder sonstige deutsche Institution von Ihnen die Beglaubigung Ihrer Unterschrift muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme gem. Art 19 Nr. 4 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vorliegt.
Alternativ können Sie Ihre Unterschrift vor einem usbekischen Notar beglaubigen lassen.
Ist eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift an der Botschaft möglich, sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ihren Identitätsnachweis (Reisepass)
- das zu unterzeichnende Dokument
- falls es sich um eine Genehmigungserklärung handelt: den bereits in Deutschland beurkundeten Vertrag;
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben: Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma/die Person zu vertreten;
Die Gebühr für die Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften beträgt: 56,43 EUR (zahlbar in bar in usbekischen UZS zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft)
Sonderfall: Beglaubigung einer Unterschrift zur Eröffnung eines Kontos in Deutschland.
Die Deutsche Botschaft ist gemäß Geldwäschegesetz nicht befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbaren Fällen vorzunehmen. Wenn Ihnen Ihre Bank empfiehlt, Ihre Unterschrift bei einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigen zu lassen, weisen Sie bitte auf das Geldwäschegesetz hin. Nähere Informationen erteilt der Zentrale Kreditausschuss in Deutschland.
Bitte wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung per Kontaktformular an die Botschaft.