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Visum zum Kindernachzug

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Das Visum zum Kindernachzug erlaubt den Nachzug minderjähriger Kinder nach Deutschland. Das Visum kann erteilt werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgen soll, sich bereits rechtmäßig in Deutschland aufhält oder zusammen mit dem Kind einreist (z.B. im Rahmen des Ehegattennachzugs oder zur Erwerbstätigkeit). Der Nachzug volljähriger Kinder kann nur im Rahmen der Härtefallregelung erfolgen.

Minderjährige Kinder müssen persönlich zur Antragstellung in der Visastelle vorsprechen!

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen

  • Falls zutreffend: Heiratsurkunde der Eltern
  • Falls zutreffend: Vaterschaftsanerkennungsurkunde des zuständigen Standesamtes oder aktuelle (im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 4 Wochen) Bescheinigung des Standesamtes, aus der hervorgeht, auf welcher Grundlage der Vater in die Geburtsurkunde eingetragen wurde
  • Falls der Kindernachzug nur zu einem sorgeberechtigten Elternteil erfolgt: aktuelle notarielle Zustimmungserklärung zur Ausreise des anderen Elternteils (im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate)
  • Falls zutreffend: Gerichtsbeschluss über den Entzug der Elternrechte eines Elternteils
  • Passkopie und Kopie des Aufenthaltstitels der Bezugsperson
  • Aktuelle Meldebescheinigung der Bezugsperson
  • Falls zutreffend: Für Kinder, die bei Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind und den Nachzug zu nur einem ausländischen Elternteil planen, der sich schon im Bundesgebiet aufhält: Sprachnachweis der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
  • Nachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz .

Nachweis erworbener Sprachkenntnisse

Urkundenprüfung

Das Bestehen einer familiären Beziehung als Grundlage für die Antragstellung muss durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Im Regelfall müssen usbekische Personenstandsurkunden im Rahmen eines Urkundenüberprüfungsverfahrens überprüft werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Botschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Personenstandsurkunden aus Drittstaaten bedürfen unter Umständen eines Echtheitsnachweises in Form der Legalisation oder Apostille.

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