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Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Berufskraftfahrer im Straßengüterverkehr und als Kraftomnibusfahrer
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Sie mit einem usbekischen LKW-Führerschein in Deutschland nicht als Berufskraftfahrer arbeiten dürfen!
Drittstaatsangehörigen, die über eine abgeschlossene deutsche oder anerkannte ausländische qualifizierte Berufsausbildung als Berufskraftfahrer/in verfügen, kann ein Visum zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG erteilt werden.
Die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation ist durch einen Bescheid der IHK Foreign Skills Approval (IHK Fosa) nachzuweisen.
Beschäftigungen, für die lediglich eine Fahrerlaubnis der Klasse B und ggf. ein Personenbeförderungsschein erforderlich sind, fallen nicht unter die Regelungen des §24a BeschV.
Es gelten Altersgrenzen von 18, 21 bzw. 23 Jahren im Güterkraft- bzw. Personenverkehr.
Es wird unterschieden zwischen Berufskraftfahrern, die bereits im Besitz einer EU/EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C1, CE1, C, CE, D1, D1E, D oder DE und der (beschleunigten) Grundqualifikation nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) sind oder beides noch in Deutschland erwerben sollen (vgl. § 24a Beschäftigungsverordnung).
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen
Wenn Sie im Besitz eines gültigen EU- oder EWR-Führerscheins sind:
- Original der gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis;
- Original der (beschleunigten) Grundqualifikation;
- Arbeitsvertrag
- Formblatt „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Dieses Formular ist vom zukünftigen Arbeitgeber auszufüllen.
Wenn Sie bisher nicht im Besitz eines gültigen EU- oder EWR-Führerscheins sind:
- Arbeitsvertrag, der auch die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sowie der (beschleunigten) Grundqualifikation enthält
- Sofern Sie während der Qualifizierungsmaßnahme einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen (z.B. Tätigkeit im Lager, in der Werkstatt, als Beifahrer), muss aus dem Arbeitsvertrag sowie der „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ hervorgehen, dass die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahme so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikation einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können.
- konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen;
- Formblatt „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ für dieses Arbeitsplatzangebot im Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahmen – Dieses Formular ist vom zukünftigen Arbeitgeber auszufüllen.
- Angaben zu den geplanten Qualifizierungsmaßnahmen, z.B. Erwerb der Fahrerlaubnis und der erforderlichen Grundqualifikation, Erwerb von Deutschkenntnissen und/oder Erwerb anderer tätigkeitsbezogener Befähigungen durch z.B. Anmeldebestätigung für entsprechende Kurse
- Original der gültigen ausländischen Fahrerlaubnis für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer mit Übersetzung.
- Nachweis über bereits erworbene Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1
Außerdem sind vorzulegen:
- Lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Angabe der vollständigen Adressen und Erreichbarkeiten - mit 2 Kopien. Sofern Sie diesen nicht auf Deutsch verfassen, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Antragsteller, die bei Erteilung des Aufenthaltstitels das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen entweder ein Gehalt in Höhe von 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
Krankenversicherung
Bei der Antragstellung müssen Sie einen Nachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz vorlegen. Die Krankenversicherung kann auch erst zur Erteilung des Visums vorgelegt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung gilt bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Wohnsitznahme in Deutschland und mit Beginn des Arbeitsvertrags. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen bis das Arbeitsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist.
Ist die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich, so ist für den gesamten Aufenthaltszeitraum eine private Krankenversicherung nachzuweisen. Dabei sollte vorzugsweise eine sog. „Incoming-Versicherung“ abgeschlossen werden. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger Aufenthalt geplant ist.
Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.
Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen. Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren und können zu Ablehnung des Antrags führen.