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Überziehung Visum und Festnahme

Artikel

Verletzung des usbekischen Aufenthaltsrechts

Überziehen Sie ohne Erlaubnis der usbekischen Behörden den erlaubten Aufenthaltszeitraum, drohen hohe Geld-, ggfls. auch Haftstrafen und ein Gerichtsverfahren. Der Grund für die verspätete Ausreise (z.B. auch bei Ausfall/Verspätung eines Flugs) und die Dauer der Überschreitung (es genügen bereits wenige Stunden) sind dabei unerheblich. Der betroffene Reisende kann in diesem Fall die Ausreise nicht antreten, sondern erhält eine Ausreisesperre, bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Dieses Verfahren kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Die deutschen Auslandsvertretungen können Sie in einem solchen Fall weder rechtlich beraten, noch sich vor usbekischen Behörden für Sie einsetzen oder Sie zur Vorsprache bei usbekischen Behörden begleiten.

Planen Sie bei Ihrer Flugbuchung deshalb unbedingt ausreichende Reservezeit ein! Versuchen Sie nicht, am letzten Geltungstag des Visums/am letzten Tag des visumfreien Aufenthalts die Passkontrolle vor Mitternacht zu passieren, wenn der Abflug tatsächlich erst am nächsten Tag erfolgt.

Festnahme

Die deutschen Auslandsvertretungen betreuen Inhaftierte bei einer Verhaftung im Ausland. Bitte beachten Sie, dass bei einer Straftat grundsätzlich das Recht am Ort der Straftat gilt. Das Ortsrecht regelt die Frage, ob eine Straftat vorliegt und auch, wie hoch das Strafmaß ist. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe im Ausland muss diese auch im Ausland vollstreckt werden. Hier gelten oft andere Haftbedingungen als in Deutschland.

Benachrichtigung der Botschaft

Die Behörden des Gastlandes sind verpflichtet, die deutsche Auslandsvertretung über die Verhaftung eines deutschen Staatsangehörigen zu informieren, sofern der oder die Verhaftete dies verlangt. Die Behörden müssen auch auf dieses Recht hinweisen. Bestehen Sie bei einer Verhaftung darauf, die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung informieren zu können.

Die Botschaft nimmt dann Kontakt auf und informiert ihn über seine Rechte und Handlungsmöglichkeiten.

Kontakt mit der Botschaft

Der Konsularbeamte darf inhaftierte deutsche Staatsangehörige im Gefängnis besuchen und mit ihnen korrespondieren. Er vergewissert sich, welche Gründe für die Verhaftung vorliegen, ob die Behandlung korrekt ist und ob die Verpflegung und gesundheitliche Betreuung ausreichend sind. Der Konsularbeamte prüft, ob die Haftanstalt die internationalen Mindeststandards erfüllt. Auf Wunsch unterrichtet er Angehörige und leitet Geldüberweisungen für den Lebensunterhalt weiter.

Wie häufig Haftbesuche der Konsularbeamten möglich sind, hängt vom Einzelfall und der Situation vor Ort ab.

Wer übernimmt die Verteidigung vor Gericht?

Im Ausland können Sie sich nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Dies kann auch ein Pflichtverteidiger sein, der für seine Tätigkeit keine Gebühren verlangt. Falls Sie einen Pflichtverteidiger nicht für ausreichend halten, müssen Sie auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Hier finden Sie eine Übersicht bekannter Rechtsanwälten in Usbekistan.

Die zuständige Auslandsvertretung kann bei den örtlichen Behörden auf ein rechtsstaatliches Verfahren hinwirken, also insbesondere darauf, dass der Angeklagte einen Verteidiger hat und dass das Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien verläuft. Die Auslandsvertretung ist aber nicht am Verfahren beteiligt und kann keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen.




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