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COVID-19: Vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU
Wichtiger Hinweis
Die Staats- und Regierungschefs der EU und der assoziierter Staaten haben beschlossen, der Empfehlung der EU-Kommission zu folgen und zur Eindämmung von COVID-19 bzw. der weiteren Verbreitung des Corona-Virus Einreisebeschränkungen zunächst von 30 Tagen für alle nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Drittstaaten in den EU+ Raum zu verhängen.
Bundesminister Seehofer hat eine entsprechende Anordnung nach Art. 14, 6 Schengener Grenzkodex mit sofortiger Wirkung erlassen.
Ausdrücklich ausgenommen von den Reisebeschränkungen sind:
- Staatsangehörigen von EU-Staaten und Schengen-assoziierten Staaten sowie deren Familienangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörigen zur Einreise zum Zwecke der Durchreise in den Heimat-/oder Aufenthaltsstaat
- Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat und den zuvor genannten Staaten (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum, z.B. für einen Studienaufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme), soweit sie zu dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren
- Drittstaatsangehörige mit sogenannten „essential functions or needs“, darunter fallen laut Beschluss:
- Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe,
- Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen,
- Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer soweit in Ausübung ihrer Funktion,
- Transitpassagiere,
- Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen,
- Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder aus anderen humanitären Gründen.