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COVID-19: Vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU

20.03.2020 - Artikel

Wichtiger Hinweis

Die Staats- und Regierungschefs der EU und der assoziierter Staaten haben beschlossen, der Empfehlung der EU-Kommission zu folgen und zur Eindämmung von COVID-19 bzw. der weiteren Verbreitung des Corona-Virus Einreisebeschränkungen zunächst von 30 Tagen für alle nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Drittstaaten in den EU+ Raum zu verhängen.

Bundesminister Seehofer hat eine entsprechende Anordnung nach Art. 14, 6 Schengener Grenzkodex mit sofortiger Wirkung erlassen.

Ausdrücklich ausgenommen von den Reisebeschränkungen sind:

  1. Staatsangehörigen von EU-Staaten und Schengen-assoziierten Staaten sowie deren Familienangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörigen zur Einreise zum Zwecke der Durchreise in den Heimat-/oder Aufenthaltsstaat
  2. Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat und den zuvor genannten Staaten (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum, z.B. für einen Studienaufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme), soweit sie zu dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren
  3. Drittstaatsangehörige mit sogenannten „essential functions or needs“, darunter fallen laut Beschluss:
  • Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe,
  • Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen,
  • Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer soweit in Ausübung ihrer Funktion,
  • Transitpassagiere,
  • Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen,
  • Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder aus anderen humanitären Gründen.
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