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Aufnahme im Rahmen der „jüdischen Zuwanderung“

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Judentum
Judentum© ZUMA Wire/dpa

Hinweise für Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland als jüdische Zuwanderin/jüdischer Zuwanderer stellen möchten - siehe unten.






Die Bundesrepublik Deutschland nimmt in einem zwischen den zuständigen deutschen Behörden und jüdischen Organisationen vereinbarten Verfahren in bestimmtem Umfang Einwanderer aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland auf. Ausführliche Information zur Aufnahme im Rahmen der Zuwanderung finden Sie unter: bamf.de

Wenn Sie jüdischer Abstammung von mindestens einem Elternteil sind oder bei Geburt nach dem 01.01.1990 einen jüdischen Großelternteil haben und sich zu keiner anderen als der jüdischen Religion bekennen und von der Möglichkeit, als jüdischer Zuwanderer nach Deutschland überzusiedeln, Gebrauch machen möchten, lesen Sie bitte die nachfolgenden Informationen, bevor Sie Ihren Antrag ausfüllen und telefonisch oder per e-mail einen Termin zur Antragstellung vereinbaren.

I.Welcher Personenkreis kann den Antrag auf Aufnahme stellen?

Aufnahmeberechtigt sind alle Personen, die als Staatsangehörige eines Nachfolgestaats der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten oder Staatenlose, die seit spätestens 1.1.2005 ständigen Wohnsitz in den o.g. Nachfolgestaaten haben und nachweisen können, dass sie von mindestens einem Elternteil mit jüdischer Nationalität abstammen. Wenn Sie nach dem 01.01.1990 geboren sind, reicht der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Großelternteil aus. Als Nachweis gelten Personenstandsurkunden, die vor dem 1.1.1990 ausgestellt sind, in denen die Zugehörigkeit zur jüdischen Nationalität bescheinigt wird. Haben Sie selbst keine solche Urkunde für Ihre eigene jüdische Nationalitätszugehörigkeit, müssen Sie die jüdische Nationalität Ihrer jüdischen Bezugsperson/en (z.B. Mutter, Vater, Großmutter, Großvater) durch Urkunden, die vor dem 1.1.1990 ausgestellt wurden, beweisen. Eine Antragstellung ist erst sinnvoll, wenn die jüdische Nationalität des Antragstellers bzw. seiner/ seines Vorfahren belegt ist.

II. Können auch Familienangehörige einen Antrag stellen?

Familienangehörige müssen, sofern sie selbst jüdischer Nationalität sind oder von einem jüdischen (Groß)-Elternteil abstammen, einen eigenen Antrag stellen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Aufnahme nur durch Einbeziehung in den Antrag des Berechtigten möglich. In diesem Fall können die nicht-jüdischen Familienangehörigen jedoch nur zusammen mit dem Hauptberechtigten und nicht aus eigenem Recht aufgenommen werden. Dies ist wichtig, z.B. bei Tod des Berechtigten vor der Ausreise oder in Fällen, in denen die Ehe des/der Berechtigten vor der Ausreise geschieden wird.

III. Brauche ich Deutschkenntnisse?

Deutschkenntnisse auf der Stufe A1 oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens sind für die Antragstellung erforderlich und müssen durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen werden. Entsprechende Sprachkurse können beim Goethe-Institut Taschkent oder im Selbststudium absolviert werden. Auch die mit einbezogenen Familienangehörigen müssen Deutschkenntnisse mindestens auf der Stufe A1 nachweisen. Ausnahmen gelten bei Kindern, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 14 Jahre alt und bei der Einreise noch keine 15 Jahre alt sind und bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung.

IV. Muss ich weitere Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen oder reicht der Nachweis der jüdischen Nationalität und Deutschkenntnisse aus?

Es gibt noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. U.a. muss jeder Antragsteller in der Lage sein, nach einer gewissen Zeit seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Hierfür wird aufgrund Ihrer Selbstauskunft sowie anhand zahlreicher Dokumente und Unterlagen, die z.B. Ihren Bildungsstand bzw. Ihren beruflichen Werdegang belegen, eine Integrationsprognose erstellt. Nur bei positiver Integrationsprognose kann eine Aufnahmezusage erteilt werden. Je aussagekräftiger die Unterlagen sind, die Sie Ihrem Antrag beifügen, desto schneller kann Ihr Antrag geprüft und die Integrationsprognose erstellt werden.

V. Gibt es Sonderregelungen für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung?

Bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wird auf die Integrationsprognose sowie auf den Nachweis von Deutschkenntnissen verzichtet. Bei Personen jüdischer Nationalität und Kindern, die vor 01.01.1945 im Herkunftsgebiet geboren sind, gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie Opfer nationalsozialistischer Verfolgung sind.

VI. Gibt es Gründe für die Ablehnung eines Antrags trotz nachgewiesener jüdischer Nationalität?

Es gibt Ausschlussgründe, die zur Ablehnung eines Antrages führen. Dies sind im wesentlichen:

  • bereits erfolgte Aufnahme in einem anderen Staat, z.B. Israel oder die USA
  • wenn Sie in der Zeit der Sowjetunion eine Funktion in den staatlichen Strukturen innehatten, die wesentlich zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems beigetragen hat (z.B. Berufsoffiziere der Streitkräfte in höheren Dienstgraden, hauptamtliche KPdSU-Funktionäre o.ä.)
  • wenn Sie wegen Delikten vorbestraft sind, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten gelten (ausgenommen politisch motivierte Straftaten, die von einem sowjetischen Gericht verurteilt wurden)
  • wenn Sie Verbindungen zur organisierten Kriminalität oder terroristischen Vereinigungen haben oder hatten
  • strafbare Handlungen nach § 54 Nr. 5a Aufenthaltsgesetz vorliegen, z.B. Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder bei öffentlichem Aufruf zur oder Drohung mit Gewaltanwendung
  • wenn trotz ausgehändigter oder zugestellter Aufnahmezusage nicht innerhalb von einem Jahr das Visum zur Ausreise beantragt wurde.

VII. Muss ich in einer jüdischen Gemeinde aktiv sein, um den Antrag stellen zu können oder eine jüdische Gemeinde in Deutschland bitten, mich aufzunehmen?

Für die positive Integrationsprognose im Hinblick auf die Aufnahme in eine jüdische Gemeinde in Deutschland spielen auch Erfahrungen bzw. Mitarbeit in jüdischen Organisationen eine Rolle. In jedem Fall darf der Antragsteller keinem anderen Bekenntnis angehören (z.B. durch Konvertierung zum Christentum o.ä.). Ob Sie in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland aufgenommen werden können, wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veranlasst, sobald Ihr Antrag dort zur Bearbeitung eingegangen ist. Sie müssen sich nicht selbst mit einer Gemeinde in Verbindung setzen.

VIII. Gibt es Ausnahmeregelungen, wenn ich nicht alle der genannten Voraussetzungen erfülle?

Es gibt Ausnahmeregelungen beim Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen, nicht aber bei der Zugehörigkeit zur jüdischen Nationalität und der Integrationsprognose. Ein Härtefall wird dann angenommen, wenn die Versagung der Aufnahmezusage wegen fehlender Sprachkenntnisse zu einer unangemessenen Härte führen würde. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein solcher Härtefall bei Ihnen vorliegt, müssen Sie dies bitte in Ihrem Antrag begründen und Ihre Angaben durch geeignete Nachweise belegen.

I.Antragstellung

Der Antrag wird im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gestellt. Das Antragsformular finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Antragsformular muss für alle Berechtigten (einschl. Familienmitglieder), die entweder selbst jüdischer Nationalität sind oder mindestens ein Elternteil mit jüdischer Nationalität bzw. bei Geburt nach dem 01.01.1990 einen jüdischen Großelternteil haben und sich zu keiner anderen als der jüdischen Religion bekennen, ausgefüllt werden. Nicht-jüdische Familienangehörige müssen das Formular „Anlage Selbstauskunft Familienangehörige“ ausfüllen. Für jedes Kind jüdischer Nationalität wird ein eigenes Formular benötigt, Kinder nicht-jüdischer Nationalität müssen erst ab dem Alter von 6 Jahren ein eigenes Formular ausfüllen.

Bitte füllen Sie die Formulare in deutscher Sprache aus oder lassen Sie Ihren Antrag vor Abgabe bei der Botschaft in die deutsche Sprache übersetzen. Ihre Angaben müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen, da ansonsten ein Ablehnungsgrund vorliegt.

Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise, die im Formular eingetragen sind, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern sollen.

II. Nachweise in Form von Urkunden und sonstigen Unterlagen

Alle antragsbegründenden Unterlagen werden im Original und je einer Kopie sowie in deutscher Übersetzung benötigt.

Urkunden, die die jüdische Abstammung nachweisen, müssen vor dem 1.1.1990 ausgestellt sein. Dies gilt auch, wenn Sie die jüdische Abstammung durch Unterlagen Ihrer Eltern oder mindestens ein Großelternteil nachweisen.

Eine Übersicht über erforderliche oder je nach nach Einzelfall ergänzend benötigte Unterlagen ist diesem Merkblatt in Form einer Checkliste beigefügt. Sie finden die Hinweise auch am Ende des Antragsformulars.

Eine wichtige Voraussetzung für die Antragstellung ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse mindestens in Form des Sprachzertifikates A1. Die Sprachkenntnisse können Sie an einer beliebigen Spracheinrichtung erwerben. Die Zertifizierung kann allerdings nur durch das Goethe-Institut erfolgen. Sofern Sie über eine Ausbildung als Deutschlehrer verfügen, können Sie alternativ auch Ihr Examenszeugnis von einer staatlich anerkannten Universität eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion vorlegen.

Bei Vorliegen von Gründen, die das Erlernen der Sprache bzw. das Ablegen einer Prüfung unmöglich machen, kann ein Antrag auf Befreiung vom Sprachzertifikat gestellt werden.

Es wird dringend angeraten, den Antrag erst zu stellen, wenn so viele aussagekräftige Antragsunterlagen wie möglich vorgelegt werden können, um das Verfahren in Ihrem eigenen Interesse zu einem schnellstmöglichen Abschluss zu bringen und Rückfragen soweit möglich zu vermeiden. Sie haben die Möglichkeit, eine Person in Deutschland mit einer Vollmacht auszustatten und als Verfahrensbevollmächtigte zu benennen.

Wenn Ihre Unterlagen zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular vorliegen, vereinbaren Sie bitte einen Termin (siehe oben). Aus organisatorischen Gründen müssen mitunter Wartezeiten für einen Termin in Kauf genommen werden.

Da die vorgelegten Urkunden u.a. auch auf Echtheit geprüft werden müssen, kann erforderlich sein, dass Sie Originalurkunden für eine Überprüfung in der Botschaft hinterlegen müssen. Sie erhalten dann einen Nachweis über die eingereichte Urkunde und erhalten die Urkunde schnellstmöglich zurück.

III. Bearbeitung des Antrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Das BAMF ist für die Antragsprüfung und die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig. Im Rahmen der Antragsprüfung erstellt das BAMF anhand Ihrer Unterlagen eine Integrationsprognose und entscheidet anhand festgelegter Kriterien über den künftigen Wohnort. Zwar wird bei der Entscheidung Ihr Wunsch nach Möglichkeit berücksichtigt, ein Anspruch auf Wohnsitznahme an einem bestimmten Aufenthaltsort besteht jedoch nicht. Liegen alle Aufnahmevoraussetzungen vor und bestehen keine Ausschlussgründe, wird eine Aufnahmezusage erteilt. Anderenfalls wird der Antrag mit Bescheid abgelehnt.

IV. Zustellung des Aufnahmebescheids, Vorbereitung der Ausreise, Visabeantragung

Sie erhalten Ihren Aufnahmebescheid durch persönliche Übergabe über die Botschaft Taschkent. Falls Sie einen Verfahrensbevollmächtigten im Inland ernannt haben, wird der Bescheid dieser Person zugestellt. Danach haben Sie ein Jahr Zeit, mit dem Original und einer Kopie Ihres Aufnahmebescheids Ihr Einreisevisum zum Aufenthalt als jüdischer Zuwanderer zu beantragen. Bitte erkundigen Sie sich vor der Antragstellung über weitere Verfahrensvoraussetzungen zur Visabeantragung, Öffnungszeiten, Terminvereinbarungen etc. in den Visainformationen auf der Internetseite der Botschaft unter www.taschkent.diplo.de.

Erfolgt die Einreise nicht binnen einen Jahres nach Zustellung des Aufnahmebescheids, erlischt die Aufnahmezusage, eine erneute Antragstellung ist ausgeschlossen. Familienangehörige ohne jüdische Nationalität können nur zusammen mit dem Berechtigten aufgenommen werden und dürfen nicht einreisen, wenn der Berechtigte vor der Ausreise verstirbt oder die Ehe geschieden wird.

Unwahre Angaben im Aufnahmeverfahren können auch nach erfolgter Einreise zum Widerruf der Aufnahmezusage führen. Eine erneute Antragstellung ist dann nicht möglich.

Der nachfolgenden Checkliste können Sie entnehmen, welche Unterlagen benötigt werden oder anderweitig geeignet sind, Ihren Antrag zu unterstützen. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, möglichst viele der genannten Unterlagen vorzulegen.



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