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Anzeigepflicht für Barmittel bei Reisen

Anmeldepflicht für Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel bei Einreisen in die EU und Ausreisen aus der EU

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Logo der Generalzolldirektion© Generalzolldirektion

Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Land, das kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in ein solches Land ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden. Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht. Bei Nicht- oder Falschanmeldung der mitgeführten Barmittel droht eine empfindliche Geldbuße.

Anzeigepflicht für Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel bei Reisen innerhalb der EU

Jede Person, die mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise auf Befragen des Kontrollbeamten oder der Kontrollbeamtin mündlich anzeigen. Bei Nicht- oder Falschanzeige des mitgeführten Bargelds und der gleichgestellten Zahlungsmittel droht eine empfindliche Geldbuße.

Merkblätter zur Anmeldepflicht bei Einreisen aus Drittländern (Nicht-EU) und Reisen in Drittländer (Nicht-EU):

Merkblätter zur Anzeigepflicht bei Reisen innerhalb der EU:

Anmeldeformulare:

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