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Familienangelegenheiten

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Beurkundung einer Auslandsgeburt

Allgemeines:

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt eines deutschen Kindes im deutschen Geburtenregister. Eine deutsche Geburtsurkunde stellt insbesondere keinen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Auch zur Beantragung eines Passes ist eine deutsche Geburtsurkunde grundsätzlich nicht erforderlich.

Ausnahme:

Eine Geburtsanzeige ist dann zwingend erforderlich, wenn ein Kind im Ausland geboren ist und dessen deutsche Eltern / deutsches Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren sind/ist. Erwirbt ein Kind in diesem Fall durch die Geburt noch eine weitere Staatsangehörigkeit (z.B. die kasachische), kann es nur dann auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn die Geburt bis zum ersten Geburtstag des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung angezeigt wird. Auch in den Fällen, in denen die Geburtsanzeige nicht zwingend erforderlich ist, ist sie immer zu empfehlen. Ist die Beurkundung einmal bei einem deutschen Standesamt erfolgt, wird eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt. Anders als usbekische Urkunden kann die internationale deutsche Urkunde ohne Übersetzung oder Apostille im gesamten europäischen Raum verwendet werden. Darüber hinaus enthalten usbekische Geburtsurkunden zuweilen Eintragungen zum Namen des Kindes, die das deutsche Recht nicht erlaubt oder abweichend bewertet. Im Zweifelsfall kann nur die Beurkundung der Geburt in Deutschland eine abschließende Klärung herbeiführen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beurkundung der Geburt muss deshalb unter Umständen auch eine Namenserklärung abgegeben werden.

Antragsbefugnis:

Jedes Elternteil eines Kindes, das Kind selbst, sein Ehepartner oder die Kinder des Kindes sind eigenständig befugt, den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt zu stellen. Enthält die Geburtsanzeige auch eine Namenserklärung, sind bis zur Volljährigkeit des Kindes nur die Eltern befugt, eine solche abzugeben. Nach Volljährigkeit kann nur das Kind selbst eine Namenserklärung abgeben. Für die Beantragung besteht keine Frist.

Zuständigkeit:

Für den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt ist immer ein deutsches Standesamt zuständig. Die Zuständigkeit fällt dabei auf das Standesamt am letzten melderechtlichen Wohnsitz des Kindes oder, falls ein solcher nie bestand, am letzten deutschen Wohnsitz der Eltern oder einer anderen antragsberechtigten Person. Bestand nie ein innerdeutscher Wohnsitz, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Befindet sich der Antragsteller dauerhaft im Ausland, kann der Antrag über die Botschaft eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft Taschkent nicht über Ihren Antrag entscheidet, und auch keine Geburtsurkunde ausstellt, sondern Sie nur beraten und die Antragsunterlagen weiterleiten kann.

Verfahren:

Für die Abgabe des Antrags ist die persönliche Vorsprache des Antragstellers erforderlich. Muss im Rahmen der Geburtsanzeige auch eine Namenserklärung abgegeben werden, ist bei minderjährigen Kindern die persönliche Vorsprache aller Sorgeberechtigten nötig. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist auch seine Vorsprache erforderlich. Ist das Kind bereits volljährig, ist nur seine Vorsprache erforderlich.

Bevor Sie persönlich zur Botschaft anreisen, nehmen Sie unbedingt Kontakt per Telefon oder über unser Kontaktformular auf. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit des Rechts- und Konsularreferats der Botschaft. So kann die Botschaft Sie im Vorfeld beraten und sicherstellen, dass Sie für den Vorsprachetermin vorbereitet sind. Melden Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der geplanten Vorsprache.

Sobald die Botschaft alle Vorfragen geklärt hat, wird sie mit Ihnen einen Vorsprachetermin vereinbaren.

Bei dem Vorsprachetermin selbst wird die Vertretung Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen, Ihre Unterschriften auf dem Antrag beglaubigen und die Unterlagen anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Bei der Vorsprache entrichten Sie auch die konsularische Gebühr.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Standesamt ab. Die Botschaft kann die Bearbeitungsdauer nicht beeinflussen. Wurde im Rahmen der Geburtsanzeige eine Namenserklärung abgegeben, wird diese im Regelfall bereits nach wenigen Wochen bestätigt. Bis zur Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde können allerdings mehrere Monate vergehen. Die Botschaft wird Sie informieren, sobald die Namenserklärung bestätigt wurde oder die Beantragung der Geburtsurkunde abgeschlossen ist.

Geburtsanzeige / Namenserklärung und Passantrag:

Wird die Geburtsanzeige / Namenserklärung im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Passantrag abgegeben, kann der Passantrag grundsätzlich erst dann entgegengenommen werden, wenn das zuständige deutsche Standesamt die Wirksamkeit des erklärten Namens bestätigt hat.

Informieren Sie unbedingt die Botschaft rechtzeitig, wenn Sie auch einen Passantrag stellen möchten. Die gleichzeitige Aufnahme der Geburtsanzeige / Namenserklärung und des Passantrags ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Namenserklärung

Allgemeines:

Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich immer nach deutschem Recht. Der in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name des Kindes gilt daher nicht immer automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Insbesondere bei Geburt eines Kindes außerhalb einer Ehe oder bei Geburt eines Kindes von Eltern, die unterschiedliche Namen tragen, wird die Namensführung nach deutschem Recht in der Regel von der Eintragung in der ausländischen Geburtsurkunde abweichen. Möchten Sie einen ersten deutschen Reisepass für Ihr Kind beantragen oder sind Sie selbst bereits volljährig und beantragen jetzt Ihren ersten deutschen Reisepass, kann zunächst eine Namenserklärung erforderlich sein. Die Namenserklärung kann auch im Rahmen einer Geburtsanzeige erfolgen.

Antragsbefugnis:

Bei minderjährigen Kindern müssen alle Sorgeberechtigten gemeinsam den gewünschten Namen erklären. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist auch seine Zustimmung zur Namenserklärung erforderlich. Ist das Kind bereits 18 Jahre alt, kann es nur selbst seinen Namen erklären. In besonderen Einzelfällen kann auch die Zustimmung einer dritten Person (z.B. Ehepartner eines Elternteils, der selbst nicht Elternteil des Kindes ist) erforderlich sein.

Zuständigkeit:

Für die Bearbeitung der Namenserklärung und Bestätigung des gewünschten Namens ist immer ein deutsches Standesamt zuständig. Die Zuständigkeit fällt dabei auf das Standesamt am aktuellen oder letzten Wohnsitz eines Elternteils oder des Kindes.

Bestand nie ein innerdeutscher Wohnsitz, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Befindet sich der Antragsteller dauerhaft im Ausland, kann die Erklärung über die deutsche Botschaft eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft nicht über Wirksamkeit der Namenserklärung entscheidet, und auch keine Namensbescheinigung ausstellt, sondern Sie nur beraten und die Unterlagen weiterleiten kann.

Verfahren:

Bevor Sie persönlich zur Botschaft anreisen, nehmen Sie unbedingt Kontakt anreisen, per Telefon oder über unser Kontaktformular auf. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit des Rechts- und Konsularreferats

So kann die Botschaft Sie im Vorfeld beraten und sicherstellen, dass Sie für den Vorsprachetermin vorbereitet sind. Melden Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der geplanten Vorsprache.

Sobald die Botschaft alle Vorfragen geklärt hat, wird sie mit Ihnen einen Vorsprachetermin vereinbaren.

Bei dem Vorsprachetermin selbst wird die Vertretung Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen, Ihre Unterschriften auf dem Antrag beglaubigen und die Unterlagen anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Bei der Vorsprache entrichten Sie auch die konsularische Gebühr.

Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Standesamt ab. Die Botschaft kann die Bearbeitungszeit nicht beeinflussen. Die Botschaft wird Sie informieren, sobald die Namenserklärung bestätigt wurde oder die Beantragung der Geburtsurkunde abgeschlossen ist.

Namenserklärung und Passantrag:

Wird die Namenserklärung im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Passantrag abgegeben, kann der Passantrag grundsätzlich erst dann entgegengenommen werden, wenn das zuständige deutsche Standesamt die Wirksamkeit des erklärten Namens bestätigt hat.

Informieren Sie unbedingt die Botschaft rechtzeitig, wenn Sie auch einen Passantrag stellen möchten. Die gleichzeitige Aufnahme der Namenserklärung und des Passantrags ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Ehenamenserklärung / Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister

Allgemeines:

Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger die Ehe im Ausland wirksam nach Ortsrecht geschlossen haben, dann gilt diese Ehe grundsätzlich auch im deutschen Rechtsbereich als gültig. Möchten Sie Rechtssicherheit haben, dann können Sie die im Ausland geschlossene Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen. Ist die Ehe einmal im deutschen Eheregister eingetragen, wird eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt.

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung im Ausland keinen Ehenamen gewählt und möchten jetzt diese Wahl nachholen, ist eine nachträgliche Ehenamenserklärung erforderlich. Damit eine solche für den deutschen Ehepartner wirksam ist, muss sie vor einer deutschen Behörde abgegeben werden.

Selbst wenn Sie im Rahmen der ausländischen Eheschließung bereits eine Ehenamenserklärung abgegeben haben, kann es sein, dass der Ehename für den deutschen Rechtsraum noch nicht wirksam ist. Auch in einem solchen Fall ist eine zusätzliche Namenserklärung vor deutschen Behörden erforderlich.

Antragsbefugnis:

Für den Antrag auf Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister ist jeder Ehepartner einzeln antragsbefugt. Soll (auch) eine Ehenamenserklärung abgegeben werden, müssen beide Ehepartner gemeinsam die Erklärung abgeben.

Zuständigkeit:

Für den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung und die Bearbeitung der Namenserklärung ist immer ein deutsches Standesamt zuständig. Die Zuständigkeit fällt dabei auf das Standesamt am aktuellen / letzten Wohnsitz (eines) der Ehepartner.

Bestand nie ein innerdeutscher Wohnsitz, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Befindet sich der Antragsteller dauerhaft im Ausland, kann der Antrag über die Botschaft eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft nicht über Ihren Antrag entscheidet, und auch keine Heiratsurkunde ausstellt, sondern Sie nur beraten und die Antragsunterlagen weiterleiten kann.

Verfahren:

Möchten Sie Ihre Ehe im deutschen Register nachbeurkunden lassen, eine nachträgliche Ehenamenserklärung abgeben oder sind Sie nicht sicher, ob die bereits im Ausland erfolgte Ehenamenserklärung wirksam ist, kontaktieren Sie die für Sie Botschaft über unser Kontaktformular. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit des Rechts- und Konsularreferats bei telefonischen Anfragen. Die Botschaft wird Ihren Fall prüfen und Sie beraten, welche Erklärung in Ihrem Fall nötig/möglich ist.

Wenn alle Vorfragen geklärt sind, wird die Botschaft mit Ihnen einen Vorsprachetermin vereinbaren. Melden Sie sich unbedingt frühzeitig vor der geplanten Vorsprache.

Melden Sie sich ebenfalls frühzeitig bei der Botschaft, wenn Sie einen Reisepass / Personalausweis auf Ihren neuen Ehenamen, oder einen ersten Reisepass für ein in der Ehe geborenes Kind beantragen wollen. Die Beantragung eines Reisepasses / Personalausweises auf den neu erklärten Namen ist in bestimmten Konstellationen erst dann möglich, wenn das deutsche Standesamt die Wirksamkeit der Namenserklärung bestätigt hat.

Bei dem Vorsprachetermin selbst wird die Botschaft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen, Ihre Unterschriften auf dem Antrag beglaubigen und die Unterlagen anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Bei der Vorsprache entrichten Sie auch die konsularische Gebühr.

Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Standesamt ab. Die Botschaft kann die Bearbeitungszeit nicht beeinflussen und wird Sie informieren, sobald die Namenserklärung bestätigt wurde oder die Beantragung der Heiratsurkunde abgeschlossen ist.

Unterlagen:

Sämtliche Unterlagen müssen im Original und zusätzlich in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.

Die beglaubigten Kopien können von einem usbekischen Notar angefertigt werden. Von usbekisch-oder russischsprachigen Urkunden muss zusätzlich eine notariell beglaubigte Übersetzung (nach ISO9-Norm) vorgelegt werden.

Bitte informieren Sie die Botschaft vorab, falls Sie Urkunden aus anderen Ländern vorlegen werden.

Die Originale der Urkunden werden Ihnen beim Vorsprachetermin nach Durchsicht wieder ausgehändigt.

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (nur ein Exemplar erforderlich)
  • aktuelle Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten

falls zutreffend:

  • Urkunde über die Namensführung der Ehegatten
  • Heiratsurkunden früherer Ehen
  • Scheidungsurkunden und –urteile früherer Ehen
  • Sterbeurkunde eines früheren Ehepartners
  • (Ab-)Meldebescheinigung aus Deutschland

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Die Botschaft wird Sie bei Ihrer Vorsprache oder im Laufe des Verfahrens informieren, ob zusätzlich Unterlagen vorzulegen sind.

Die Gebühren, welche an der Botschaft anfallen, werden individuell mitgeteilt.

Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt seinerseits Gebühren, die nach Eingang der Namenserklärung bzw. des Antrags auf Nachbeurkundung der Ehe und auf Aufforderung zu zahlen sind. Über Höhe und Zahlungsmodalitäten wird die Botschaft Sie im Laufe des Verfahrens informieren.

Ehescheidung

Ausländische Ehescheidung und ausländische Sorgerechtsentscheidungen für minderjährige Kinder werden in Deutschland nur anerkannt, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Über den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung entscheidet die Justizverwaltung des deutschen Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin zu stellen. Das Antragsformular sowie weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin

Den Antrag können Sie entweder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle, bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt oder bei der Botschaft einreichen. Für die Antragsannahme und Weiterleitung fallen bei der Botschaft Gebühren an.

Lebensbescheinigungen

Rentenempfänger/innen müssen der Rentenversicherung in der Regel einmal jährlich eine Lebensbescheinigung übersenden. Die Beglaubigung kann durch die Botschaft erfolgen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten für allgemeine Rechts- und Konsularangelegenheiten der Botschaft.

Nähere Informationen sowie Formulare finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung


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